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Info-Serie zur Umsatzsteuer: Teil 14

Gelangt ein Gegenstand vom Drittland nach Österreich, so wird neben allfälligen Zöllen auch die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) als Ausgleich für die im Inland bestehende Besteuerung eingehoben.

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© AdobeStock

Als Drittländer gelten alle Länder außerhalb des Gebiets der Europäischen Union, z.B. Schweiz, USA, Japan und seit 1.1.2021 auch Großbritannien.

Die Steuerschuld entsteht nach zollrechtlichen Vorschriften im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung, wobei das Verbringen von Gegenständen in ein Zolllager noch keine Steuerschuld auslöst. 

Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) sind der Zollwert (Wert an der EU-Außengrenze), sowie Zoll- und Frachtkosten bis zum ersten inländischen Bestimmungsort.

Für die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer gibt es grundsätzlich zwei Verfahren:

1. Nach dem ursprünglichen Verfahren wird sie beim Zollamt bezahlt. Die Entrichtung erfolgt an das Zollamt, in der Regel durch den Anmelder oder dessen Vertreter (= Spediteur). Die Entrichtung kann bar an der Zollkassa oder über ein Abgabenkonto des Anmelders erfolgen. 

Vorsteuerabzugsberechtigt ist, wer beim Grenzübertritt umsatzsteuerrechtlich verfügungsberechtigt war. Dies gilt im Übrigen auch für die unbare Entrichtung. Der Vorsteuerabzug steht in diesem Verfahren im Monat der Entrichtung der EUSt zu. 

Wurde die EUSt durch einen anderen, z.B. einen Spediteur bezahlt, benötigt der Warenempfänger zur Durchführung des Vorsteuerabzuges von diesem den Zahlungsbeleg oder einen vom Zollamt zu diesem Zweck ausgestellten Erzsatzbeleg.

2. Unbare Entrichtung: Die EUSt wird direkt auf das Steuerkonto des Unternehmens verbucht und kann gleichzeitig in der Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer geltend gemacht werden. Die Vorschreibung über das Steuerkonto ist in der Zollanmeldung zu beantragen. Der Vorteil dieses Verfahrens liegt darin, dass die EUSt nicht mehr vorzufinanzieren ist. 

Details zur „Unbaren Entrichtung“

Für die direkte Verrechnung mit dem Finanzamt müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Das Unternehmen muss in Österreich zur Umsatzsteuer erfasst sein,
  • Die Waren müssen für das Unternehmen eingeführt worden sein und
  • Das Verfahren muss in der Zollanmeldung beantragt werden.  

Der Unternehmer muss bereits in der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei jeder Warenposition erklären, dass er von der unbaren Entrichtung Gebrauch machen will. Grundsätzlich ist im Feld 8 der Zollanmeldung die EORI-Nummer des Empfängers anzuführen, die mit dessen UID-Nummer hinterlegt ist.

Für derart gekennzeichnete Waren wird die EUSt berechnet und mit dem Hinweis (Abgabenart „EV“) im Abgabenbescheid ausgewiesen. Dieses Symbol bedeutet, dass von der unbaren Entrichtung Gebrauch gemacht wurde. Allfällige Zölle sind der Zollbehörde zu entrichten, die EUSt wird auf dem Steuerkonto des EUSt-Schuldners verbucht.

Die Zollverwaltung übermittelt den betroffenen Unternehmern monatlich eine Aufstellung, in der die entsprechenden geschuldeten EUSt-Beträge unter Hinweis auf die jeweiligen Einfuhrabfertigungen ersichtlich sind. Dies ermöglicht eine Aufgliederung der monatlichen Belastung der EUSt, welche auf dem Steuerkonto des Unternehmers nur gesammelt in einer Buchung erfolgt. 
Die Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht mit der Annahme der Zollanmeldung. Die EUSt ist am 15. des Kalendermonats fällig, der dem Tag der Verbuchung auf dem Steuerkonto folgt, frühestens am 15. des der Entstehung der Einfuhrumsatzsteuerschuld  zweit folgenden Monats (Regelfälligkeitstag). Da die Vorsteuer zum gleichen Zeitpunkt wirksam wird, kann die EUSt in der Umsatzsteuervoranmeldung, deren Fälligkeit mit der Fälligkeit der EUSt zusammenfällt, als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Die EUSt, die in der Voranmeldung für einen bestimmten Monat als Vorsteuer zu erfassen ist, entspricht betragsmäßig der Sammelbuchung, mit welcher sie auf dem Steuerkonto des Unternehmers für den betreffenden Monat belastet wurde.

Mehr Infos finden Sie hier

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