Info-Serie zur Umsatzsteuer: Teil 13
Wareneinkäufe von Touristen, die nicht aus anderen EU-Ländern, sondern aus Drittländern kommen, sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit.
Ein Touristenexport liegt vor, wenn
- der Wareneinkauf für private Zwecke erfolgt und
- der Abnehmer die Waren im persönlichen Reisegepäck ins Drittland ausführt.
Zum persönlichen Reisegepäck gehören alle Gegenstände, die ein Reisender beim Grenzübertritt mit sich führt (beispielsweise das Handgepäck oder das im Auto mitgeführte Gepäck).
Touristenexporte sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn
- der Abnehmer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der EU hat,
- der Gegenstand vor Ablauf des 3. Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt wird,
- der Gesamtbetrag der Rechnung 75 Euro übersteigt und
- sowohl ein Ausfuhrnachweis als auch ein buchmäßiger Nachweis vorliegen.
Ausfuhrnachweis
Der Ausfuhrnachweis ist vom liefernden Unternehmer auszustellen und kann erbracht werden durch
- ein vollständig ausgefülltes Formular U34 (Formular nur als Papierformular erhältlich). Dieses muss gekauft werden.
- ein anderes inhaltlich entsprechendes Formblatt,
- durch eine Rechnung, die den Inhaltserfordernissen des Umsatzsteuergesetzes entspricht (abgesehen von dem auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag).
Der Ausfuhrnachweis ist durch das Zollamt zu bestätigen.
Wird der Ausfuhrnachweis durch eine zollamtlich bestätigte Rechnung erbracht, ist erforderlich, dass die Ausgangszollstelle nicht nur die Ausfuhr bestätigt, sondern auch die Tatsache, dass die Angaben über den Abnehmer in der Rechnung und im Grenzübertrittsdokument übereinstimmen.
Rechnungsausstellung
In der Rechnung darf bei Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung keine Mehrwertsteuer ausgewiesen werden. Bei Kleinbetragsrechnungen (bis 400 Euro) darf nicht einmal der Steuersatz angegeben werden. Ein Verstoß gegen diese Formvorschrift führt zur Steuerschuld kraft Rechnungslegung.
Wann kann der Touristenexport beim Finanzamt steuerfrei behandelt werden?
Naturgemäß wird beim Warenverkauf noch kein Ausfuhrnachweis vorhanden sein. Somit fehlt zu diesem Zeitpunkt ein Hauptkriterium für die umsatzsteuerfreie Behandlung. Das Gesetz sieht zwei Varianten vor, wie die Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden kann. Eine einmal getroffene Wahl ist auf alle Touristenexporte anzuwenden.
Variante 1:
Steuerbefreiung vor Vorliegen des Ausfuhrnachweises
Die Steuerfreiheit des Touristenexportes kann bereits vor Erbringung des Ausfuhrnachweises geltend gemacht werden.
Es wird dem Abnehmer auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
Achtung:
In diesem Fall tragen Sie das Risiko, dass der Abnehmer die Ware fristgerecht ausführt und Ihnen nach erfolgter Ausfuhr den zollamtlich bestätigten Ausfuhrnachweis übermittelt. Erfolgt die Ausfuhr verspätet oder bekommen Sie keinen zollamtlichen Ausfuhrnachweis zurück, müssen Sie die Lieferung nachversteuern.
Zur Vermeidung eines diesbezüglichen Risikos könnte mit dem Abnehmer die Hinterlegung einer Kaution für die potenzielle Umsatzbesteuerung vereinbart werden (diese muss in der Rechnung auch explizit als Kaution – und nicht als Mehrwertsteuerbetrag – ausgewiesen werden, weil es ansonsten zur Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung käme).
Variante 2:
Steuerbefreiung nach Vorliegen des Ausfuhrnachweises
Der Touristenexport kann vorläufig als steuerpflichtig behandelt werden.
Wird die Steuerbefreiung erst bei Vorliegen des Ausfuhrnachweises vorgenommen, wird dem Abnehmer zunächst die volle Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und nach Erhalt des Ausfuhrnachweises rückerstattet.
Die Rückerstattung kann auch über dafür spezialisierte Unternehmen abgewickelt werden, welche in der Folge dem ausländischen Abnehmer die Umsatzsteuer nach Abzug einer Bearbeitungsgebühr auszahlen.
Weitere Informationen erhalten Sie im Merkblatt