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Info-Serie zur Umsatzsteuer: Teil 12

Wie Warenlieferungen innerhalb der EU umsatzsteuerlich behandelt werden, haben wir in unserer Artikelserie bereits behandelt. Wie Warenlieferungen in Nicht-EU Länder behandelt werden, erfahren Sie hier.

Taschenrechner
© AdobeStock

Lieferungen in ein Drittland sind unter folgenden Fällen von der Umsatzsteuer befreit:

  • Der Gegenstand wird entweder durch den Lieferanten oder den ausländischen Abnehmer ins Drittland befördert oder versendet 
  • Es liegt ein Ausfuhrnachweis vor
  • Die Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen werden.

Wenn der liefernde Unternehmer den Liefergegenstand selbst befördert oder durch einen Frächter, Frachtführer oder Spediteur in das Drittland versenden lässt, muss der Empfänger der Ware kein ausländischer Abnehmer sein. Wird die Ware hingegen vom Empfänger selbst oder einer von ihm beauftragten Person (wie etwa Spediteur) abgeholt (Abhollieferung), muss es sich um einen ausländischen Abnehmer handeln.

Unter Versendung versteht man die Durchführung des Transports durch einen selbstständigen Frachtführer oder Spediteur. Unabhängig davon, ob der Auftraggeber der Lieferant oder der Käufer ist. Bei der Beförderung wird die Ware vom Käufer oder Verkäufer selbst oder durch einen Angestellten transportiert.

Der Grenzübertritt der Ware muss durch einen Ausfuhrnachweis nachgewiesen werden. Grundsätzlich ist die Führung des Ausfuhrnachweises durch gesetzlich festgelegte Nachweise möglich. Dies wären zum Beispiel Versendungsbeleg (wie Frachtbrief oder Postaufgabeschein), die Spediteursbescheinigung, bei mündlicher Zollanmeldung, beispielsweise Touristenexport, das Formular U 34 mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung und die Zollanmeldung in der Ausfuhr mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung. 

Genaue Details zum Ausfuhrnachweis finden Sie unter unserm Merkblatt.

Grundsätzlich kann die Lieferung nur dann steuerfrei behandelt werden, wenn der Ausfuhrnachweis bis zur Abgabe der jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) einlangt.

Ausnahmsweise kann der Umsatz jedoch bereits im Monat der Lieferung steuerfrei behandelt werden, wenn der Ausfuhrnachweis innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung erbracht wird. Von dieser Erleichterung wird in der Praxis häufig Gebrauch gemacht. Wird der Ausfuhrnachweis nicht rechtzeitig erbracht, so ist die Lieferung rückwirkend im Monat der Lieferung als steuerpflichtig zu behandeln. Langt der Ausfuhrnachweis später bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides des betreffenden Jahres ein, kann die Steuerfreiheit wiederum rückwirkend beansprucht werden. Ausfuhrlieferungen sind in der UVA in den Kennzahlen 000 und 011 zu erfassen.

Neben dem Ausfuhrnachweis ist ein Buchnachweis erforderlich. Darunter versteht man die leicht nachprüfbare Verbindung zwischen der Buchhaltung beziehungsweise den Aufzeichnungen einerseits und den Belegen, welche die Voraussetzungen für die steuerfreie Ausfuhr dokumentieren. 

Bei der Abwicklung mit dem Kunden und der Rechnungsausstellung gibt es zwei Möglichkeiten:

Nettoverrechnung: Es wird von vornherein nur der Nettobetrag verrechnet und kassiert. Die Rechnung muss einen Hinweis auf die Steuerfreiheit enthalten.

Achtung: Wenn der ausländische Abnehmer den Gegenstand selbst befördert oder versendet (Abholfälle), besteht die Gefahr, dass der Ausfuhrnachweis dem liefernden Unternehmer nicht übermittelt wird. Das Risiko trägt der Lieferant, er muss die Umsatzsteuer aus der eigenen Tasche zahlen.

Bruttoverrechnung: Das Risiko, dass der Lieferant die Umsatzsteuer tragen muss, wenn ihm der Abnehmer den Ausfuhrnachweis nicht übermittelt, kann vermieden werden, wenn die Mehrwertsteuer vorläufig verrechnet und kassiert und dem Abnehmer erst dann rückbezahlt wird, wenn er den Ausfuhrnachweis vorlegt. 

Hinweis: Die Mehrwertsteuer sollte nicht offen ausgewiesen werden, weil es dann zur Steuerschuld aufgrund der Rechnungslegung kommen kann. Es wäre ratsam, auf die Rechnung etwa „Kaution für Mehrwertsteuer“ zu schreiben.

Im nächsten Serienteil erfahren Sie mehr über die Besonderheiten des Touristenexports

Weitere Infos zum Export in Nicht-EU-Länder finden Sie hier.

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