Info-Serie zur Umsatzsteuer: Teil 11
Der 11. Teil unserer Serie ist dann für Sie interessant, wenn Sie an ausländische Privatkunden Dienstleistungen erbringen. Dann haben Sie nämlich eine Fülle von Steuervorschriften zu beachten.
Im ersten Schritt müssen Sie prüfen, ob der Auftraggeber ein Privatkunde oder ein Unternehmer ist. Die Unterscheidung zwischen Privatkunde und Unternehmerkunde ist wichtig, weil für die Besteuerung der Dienstleistung unterschiedliche Vorschriften gelten.
Kommt der Auftraggeber aus einem anderen EU-Land, können Sie solange davon ausgehen, dass er ein Privatkunde ist, solange er Ihnen keine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) bekannt gibt.
Kommt der Auftraggeber aus einem Drittland, muss er durch andere geeignete Unterlagen nachweisen, dass er Unternehmer ist.
Aber selbst dann, wenn ein Auftraggeber eine UID-Nummer bekannt gibt, oder eine Unternehmerbescheinigung vorlegt, gilt er als Privatkunde, wenn er die Dienstleistung ausschließlich für private Zwecke bezieht.
Bei Unklarheiten muss Ihnen der ausländische Auftraggeber schriftlich bestätigen, dass er die Leistung nicht ausschließlich für private Zwecke bezieht.
Im zweiten Schritt müssen Sie den Ort der Dienstleistung feststellen.
Dienstleistungen an Privatkunden gelten grundsätzlich dort als ausgeführt, wo Sie Ihr Unternehmen betreiben (Unternehmerort). Wird die Dienstleistung von einer Betriebsstätte Ihres Unternehmens erbracht, gilt der Ort der Betriebsstätte als Leistungsort.
Für zahlreiche Dienstleistungen gibt es allerdings Sonderregeln. Diese Sonderregeln gelten etwa für Grundstücksleistungen, für Beförderungsleistungen (sowohl Personen- als auch Güterbeförderungen) sowie die Vermietung von Beförderungsmitteln. Auch für Dienstleistungserbringung auf elektronischem Weg an ausländische Privatkunden gibt es Sonderregeln.
Die nachstehenden Leistungen gelten beispielsweise dort als ausgeführt, wo Sie bei der Ausführung der Dienstleistung tätig werden:
- Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen sowie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter.
- Umschlag, Lagerung oder ähnliche Leistungen, die mit Beförderungsleistungen üblicherweise verbunden sind.
- Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
- Arbeiten an beweglichen, körperlichen Gegenständen (wie Reparatur oder Wartung) und die Begutachtung dieser Gegenstände.
Für sogenannte Katalogleistungen (wie Werbung) gibt es weiters Sonderregeln für Dienstleistungsempfänger außerhalb der EU.
Die Bestimmung des Leistungsortes gibt den Ausschlag, nach welchen Rechtsvorschriften die Dienstleistung zu versteuern ist. Liegt der Ort einer Dienstleistung im Inland, gilt das österreichische Umsatzsteuergesetz. Liegt der Ort der Dienstleistung im Ausland, sind die für das jeweilige Land geltenden Vorschriften anzuwenden.
Liegt der Ort der Dienstleistung im Inland, (etwa bei Grundstücksleistungen), so müssen Sie im Regelfall Umsatzsteuer verrechnen, sofern nicht im Einzelfall eine Steuerbefreiung gilt (zum Beispiel als Kleinunternehmer). Die Umsätze sind in der Umsatzsteuervoranmeldung und in der Jahresumsatzsteuererklärung zu melden.
Liegt der Ort der Dienstleistung im Ausland, findet das österreichische Umsatzsteuergesetz keine Anwendung. Für Auslandsumsätze dürfen Sie keine österreichische Umsatzsteuer verrechnen. Sie sind weder in der Umsatzsteuervoranmeldung noch in der Jahresumsatzsteuererklärung anzugeben.
Für Auslandsumsätze gelten ausschließlich die Vorschriften des Staates, in dem der Ort der Dienstleistung liegt. Nach ihnen ist zu beurteilen, ob Umsatzsteuer anfällt und wie hoch sie ist, wann die Steuer fällig ist, welche Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten zu beachten sind und ob Sie sich bei der ausländischen Steuerverwaltung registrieren lassen müssen. Unsere Außenwirtschaftscenter vor Ort unterstützen Sie bei der Beantwortung dieser Fragen – Kontakt AußenwirtschaftsCenter