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Firmenbuch und Einzelunternehmen

Kostenlose Neueintragung für Einzelunternehmen ins Firmenbuch möglich.

Firmenbuch
© WKO

Einzelunternehmer (natürliche Personen) müssen sich in das Firmenbuch eintragen lassen, wenn sie unternehmerisch tätig sind und der Rechnungslegungspflicht nach den Bestimmungen des UGB unterliegen.

  • Dies trifft auf Einzelunternehmen zu, die in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils einen Jahresumsatz von mehr als 700.000 EUR oder in einem Jahr einen Umsatz von mehr als 1.000.000 EUR erzielen.
  • Werden diese Schwellenwerte nicht erreicht, steht es einem Einzelunternehmer frei, sich freiwillig in das Firmenbuch eintragen bzw. aus diesem sich auch wieder löschen zu lassen.
Tipp!
  • Informieren Sie sich hier wie ein Firmenwortlaut gebildet wird. Eine Überprüfung, ob der Firmenwortlaut richtig gebildet wurde, ist durch die Wirtschaftskammer möglich; es wird jedoch nicht überprüft, ob es bereits eine solche oder ähnliche Firma oder Marke gibt. 
  • Sind Sie Neugründer:in, erkundigen Sie sich bei Ihrer Bezirksstelle betreffend NEUFÖG (Gebührenbefreiung).

Für die Eintragung im Firmenbuch bestehen 2 Möglichkeiten:

  • Ausschließliche Onlineanmeldung mittels E-ID (Anmeldung über ID Austria bzw. USP) über Formulare (justizonline.gv.at) unter Firmenbuch Einzelunternehmer:in (keine Beglaubigung der Unterschrift notwendig)
  • Beantragung Offline: Dazu senden wir Ihnen als (werdendes) Wirtschaftskammermitglied gerne ein Muster zu, das Sie verwenden können. Die Unterschriften müssen jedoch in diesem Fall bei einem Notar oder der Beglaubigungsstelle bei Gericht beglaubigt werden.

Vorteile einer freiwilligen Eintragung:

  • Möglichkeit der Firmenfortführung bei Unternehmenskauf (gleicher Name)
  • Möglichkeit der Eintragung eines Haftungsausschlusses bei Unternehmenskauf
  • Möglichkeit der Erteilung von Prokura
  • keine „ähnliche“ Firma in der Sitzgemeinde

Konsequenzen:

  • Erweiterte Impressumspflichten bei E-Mail bzw. auf Website
  • Keine „Verschleierung“ des bürgerlichen Namens möglich
  • Verpflichtung der unverzüglichen Anmeldung von Änderungen (Geschäftsanschrift, Sitz, Inhaberwechsel, ...) 

Ausführliche Informationen können in der Broschüre „DAS FIRMENRECHT NACH DEM UNTERNEHMENSGESETZBUCH Richtlinien für die Stellungnahme zu Firmenwortlauten“ nachgelesen werden. 

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