Sekundärrohstoffhandel lud zum Branchentreffen
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Kürzlich lud Alfred Störchle, Obmann des Berufszweiges Sekundärrohstoffhandel im Landesgremium des Maschinen- und Technologiehandels, die Betriebe des Sekundärrohstoffhandels zu einem Branchentreffen in den Donauhof nach Zwentendorf ein. Gestartet wurde mit einer Führung durch die nahegelegene thermische Abfallverwertungsanlage Zwentendorf/Dürnrohr, welche die größte und modernste Anlage ihrer Art in Österreich ist.
Zurück im Donauhof ging es mit einem Vortrag von Christoph Pinter, Leiter der Abteilung Umweltpolitik in der WKNÖ, zu den aktuellen Entwicklungen im Umweltrecht weiter. Neben der seit kurzem neu geschaffenen Einrichtung des Standortanwalts und dessen Aufgaben in Genehmigungsverfahren berichtete er von den Änderungen im Abfallwirtschaftsrecht, wo es der Wirtschaftskammerorganisation gelungen ist, positive Neuerungen bzw. den Abbau von Bürokratiehemmnissen für die Wirtschaft zu erzielen.
Einige wissenswerte Punkte zu Branchenthemen haben wir für Sie angeführt:
- Die Definition „Lager“ erlaubt nun das Aussortieren von Störstoffen und die Zusammenstellung von Chargen sowie die Zerkleinerung und Verdichtung. Dies ist relevant für gewerblich genehmigte Lager.
- Abfallartenpools (Zusammenfassung „ähnlicher“ Abfallarten) können im Erlaubnisrecht und im Anlagenrecht zur Anwendung kommen. Damit soll es zu wesentlichen Vereinfachungen für die Verwaltung kommen. Die Übergangsbestimmungen im § 78 Abs. 24 AWG sollen „Anpassungsstafetten“ hintanhalten.
- Abfallsammler und -behandler, die im Kalenderjahr keine Abfälle übernommen oder übergeben haben, können ab 1. Jänner 2021 eine Leermeldung ins EDM-Portal einbringen. Auch der automatische „Verfall“ der Erlaubnis nach zweijähriger Nichtabgabe der Abfallbilanz beginnt mit 1. Jänner 2021.
- Für die Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen entfällt die Erfordernis eines Zwischenlagers. (Hinweis: § 15 Abs. 3 ist jedoch relevant.)
- Änderungen im § 15 AWG beziehen sich auf zulässige Verwertungen und auf die dazu relevanten Vorgaben. Weiters wird die Frist von 3 Jahren für die Übergabepflicht für Abfälle zur Beseitigung an jene für die Verwertung angepasst. (Hinweis: Beachte Beitragspflicht im ALSAG.). EDM-Abfragen über die Erlaubnis von Abfallsammlern/-behandlern gelten als „vertrauenswürdig“ in Bezug auf die Verpflichtung gemäß § 15 Abs. 5a AWG.
- Die Voraussetzungen für den elektronischen Begleitschein werden durch eine Verordnungsermächtigung geschaffen.