Urheberrecht: Fotos aus dem Internet können teuer werden

Wer fremde Bilder für seine Homepage oder andere Werbemittel verwendet riskiert teure Abmahnungen oder gar Klagen.

Lesedauer: 3 Minuten

Aktualisiert am 13.03.2023

 

  1. Fotos im Internet sind geschützt
    Hartnäckig hält sich das falsche Gerücht: „Wer seine Bilder über das Internet öffentlich zugänglich macht, muss auch mit deren kostenlosen Nutzung durch Dritte einverstanden sein.” Es hält sich weiters das Gerücht, dass man ein Foto im Internet herunterladen darf, wenn es keinen Schutzhinweis hat. Dem ist nicht so: Grundsätzlich entstehen die Rechte des Urhebers automatisch mit der Schaffung des Werks.

    „Finger weg von Fotosaus dem Internet.”

    Das Urheberrecht räumt dem Urheber einerseits die Verwertungsrechte (z.B. das Recht, das Werk im Internet auf Abruf zur Verfügung zu stellen) und andererseits Urheberpersönlichkeitsrechte (z.B. das Recht auf Nennung des Namens des Urhebers) ein. An jedem Foto entstehen Urheber- oder Leistungsschutzrechte. Für die Entstehung der Rechte des Urhebers bedarf es keiner Registrierung oder eines so genannten Copyrightvermerks wie ©, sondern es reicht dafür z.B. die Aufnahme des Fotos an sich. „Geklaute” Bilder sind zudem relativ leicht im Internet zu finden, z.B. durch die umgekehrte Bildersuche von Google. Daher folgt gerade bei der Nutzung fremder Fotos relativ häufig eine Abmahnung, und die kann sehr teuer werden.
    Der Inhaber der Website, auf der fremde Fotos veröffentlich wurden, wird in der Regel innerhalb einer kurzen Frist dazu aufgefordert:
    • eine Unterlassungserklärung abzugeben,
    • Auskunft über die Bildnutzung zu erteilen,
    • das Bild komplett von der Website, dem
    • Server und aus dem Google Cache zu löschen
    • sowie nach Erteilung der Auskunft eine fiktivedoppelte Lizenzgebühr und/oder Gewinnentgang und die Anwaltskosten zu bezahlen.
  2. Bildagenturen
    Bei Bildagenturen muss man die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) genau beachten. Oft sind die Lizenzen stark eingeschränkt, z.B. ist vielleicht keine gewerbliche Nutzung erlaubt, oder ist die Lizenz zeitlich befristet. Unentgeltliche Lizenzen können auch widerrufen werden. Manchmal verlangen Bildagenturen, dass bei Verwendung der Fotos ein bestimmter Link gesetzt wird, und es folgt prompt eine teure Abmahnung, wenn dieser Link fehlt. Dazu kommt, dass Bildagenturen zuweilen gar nicht über die Rechte verfügen. Werden Betriebe, die diese Fotos verwenden, dann vom Rechteinhaber abgemahnt, müssen diese zahlen. Dass ihnen die Bildagentur die Gebühr in der Regel ersetzen muss, hilft wenig, wenn diese ihren Sitz nicht in der EU hat.
  3. Wie man sich schützen kann
    Am besten schützt man sich, wenn man das Foto selbst macht oder einen Fotografen beauftragt und sich von diesem sämtliche Verwertungsrechte für die Fotos einräumen lässt.
  4. Was tun bei Abmahnung
    Machen Sie einen Screenshot und somit Beweissicherung. Kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt oder Juristen der Wirtschaftskammern und prüfen Sie oder lassen Sie prüfen:
    • Wer hat die Rechte?
      Überprüfen Sie, bzw. lassen Sie sich vom Abmahnenden nachweisen, dass er tatsächlich über die Fotorechte verfügt. Der Abmahnende muss beweisen, dass er die Rechte hat.
    • Lizenz bzw. Rechte vorhanden?
      Überprüfen Sie, ob Sie bzgl. des abgemahnten Bildes eine Lizenz besitzen. Sind Sie im Besitz einer solchen Lizenz, überprüfen Sie, ob Sie das Bild auch tatsächlich im Rahmen der Lizenz verwendet haben. Manche Bildagenturen (z.B: Getty Images, Stock Food, Corbis) lizenzieren Bilder häufig nur für gewisse Zeiträume oder Nutzungsarten. Hat man eine Printlizenz erworben, darf man noch lange nicht das Bild auf der Website verwenden.
    • Zulässige Verwendung?
      Als nächstes sollte überprüft werden, ob die abgemahnte Verwendung zulässig war. Urheberrechtlich geschützte Werke darf man ohne den Erwerb einer ansonsten notwendigen Lizenz dann verwenden, wenn es sich bei der Nutzung zum Beispiel um ein zulässiges Zitat, eine Berichterstattung über Tagesereignisse, oder eine andere freie Benutzung handelt.
    • Höhe des Entgelts?
      Ob das abgemahnte Foto tatsächlich die geforderte hohe Lizenz (Nutzungsgebühr) wert ist, ist zumeist eher fraglich. Im Ergebnis lassen sich die Forderungen daher massiv reduzieren. Die meisten Urheber können nicht nachweisen, dass sie in der Vergangenheit derart hohe Preise für ihre Fotos erzielt haben. Fotos erhält man im Internet oft um wenige Euro, viel höher darf im Normalfall ein gefordertes Nutzungsentgelt nicht sein. Auch die Anwaltskosten, die gefordert werden, sind zumeist wesentlich zu hoch.
    • War die Mahnung rechtsmissbräuchlich?
      In Deutschland nennt das Gesetz Missbrauchsgründe, wie z.B. ein vorwiegendes Gebührenerzielungsinteresse. Geht es dem Gläubiger weniger um die Unterbindung von Wettbewerbsverstößen, sondern vor allem um die Erzielung von Gewinnen durch Abmahngebühren, ist schon die erste Abmahnung missbräuchlich. Auch in Österreich gibt es dazu Rechtsprechung. Bei einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung stehen die Erträge daraus nicht zu und es empfiehlt sich den Schutzverband gegen Unlauteren Wettbewerb, oder einen Rechtsanwalt einzuschalten.