COVID-19: Sonderfreistellung von Schwangeren
Mit 1. Jänner 2021 ist § 3a Mutterschutzgesetz in Kraft getreten. Demnach dürfen werdende Mütter bis 31. März 2021 ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes mit Arbeiten, bei denen ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist, nicht beschäftigt werden.

Wird eine werdende Mutter mit solchen Arbeiten beschäftigt, hat der Dienstgeber die Arbeitsbedingungen so zu ändern, dass kein physischer Körperkontakt erfolgt und der Mindestabstand eingehalten wird. Ist dies nicht möglich, ist die Dienstnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen, an dem kein physischer Körperkontakt erforderlich ist und der Mindestabstand eingehalten werden kann. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Dienstnehmerin ihre Tätigkeit in ihrer Wohnung ausüben kann (Homeoffice). In beiden Fällen hat die Dienstnehmerin Anspruch auf das bisherige Entgelt.
Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht möglich, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Freistellung und Fortzahlung des bisherigen Entgelts. Beschäftigungsverbote nach § 3 Mutterschutzgesetz gehen jedoch der Sonderfreistellung vor.
Dienstgeber, die zu dieser bezahlten Dienstfreistellung für schwangere Dienstnehmerinnen verpflichtet sind, haben gegenüber der Krankenversicherung Anspruch auf eine vollständige Rückerstattung (inkl. Lohnnebenkosten) des Entgelts bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.
Dieser Anspruch muss innerhalb von 6 Wochen nach Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger geltend gemacht werden. Dabei hat der Dienstgeber der Krankenversicherung schriftlich zu bestätigen, dass eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht möglich war.
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