Einreisebestimmungen Österreich
Mit 10. Februar 2021 trat die novellierte COVID-19-Einreiseverordnung des Gesundheitsministeriums in Kraft. Die Neuerungen dieser Verordnung betreffen vor allem Pendler. Pendler müssen sich elektronisch registrieren und unterliegen einer wöchentlichen Testpflicht.

Für regelmäßiges berufliches Pendeln (beruflich, familiär, schulisch/studentisch) ist bei der Einreise ein Nachweis über einen negativen Corona-Test (PCR- oder Antigen-Test; nicht älter als 7 Tage) mitzuführen.
In der Praxis bedeutet dies, dass einmal wöchentlich ein Corona-Test durchzuführen ist. Wird bei der Einreise kein Nachweis mitgeführt, muss innerhalb von 24 Stunden ein Test (PCR oder Antigen) nachgeholt werden - in diesem Fall müssen Berufspendler bis zum Vorliegen des Testergebnisses keine Quarantäne antreten. Ein Selbsttest ist nicht ausreichend. Zusätzlich ist eine Registrierung online verpflichtend. Die Registrierung gilt grundsätzlich für 7 Tage (Details unten).
Grundsätzlich müssen sich seit 15. Jänner 2021 alle Personen vor der Einreise nach Österreich elektronisch registrieren, außer sie fallen unter bestimmte Ausnahmen (siehe unten). Bis dato bestand eine Ausnahme für Pendler. Mit 10. Februar 2021 fallen nunmehr aber auch Pendler unter die Registrierungspflicht (Details unten).
Bei der Registrierung sind folgende Daten bekannt zu geben:
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum
- Wohn- oder Aufenthaltsadresse (falls davon abweichend Ort der Quarantäne)
- Datum der Einreise
- etwaiges Datum der Ausreise
- Abreisestaat oder -gebiet
- Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise
- Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
- Grundsätzlich Vorlegen eines ärztlichen Zeugnisses
Die Onlineregistrierung mittels Pre-Travel-Clearance Online-Formular kann in Deutsch oder Englisch durchgeführt werden und erfolgt über nachstehende Links:
Übersetzungshilfe Ungarisch für die Onlineregistrierung mittels Pre-Travel-Clearance Online-Formular
Frist Online Registering (Pre-Travel-Clearance):
Die Online-Registrierung mittels Pre-Travel-Clearance darf seit Samstag, 13.2.2021, nur mehr frühestens 72 Stunden vor der Einreise vorgenommen werden.
Die Sendebestätigungen von bis inkl. Freitag 12.2.2021 vorgenommenen Online-Registrierungen, können bis inkl. 18.2. verwendet werden.
Die erhaltene generierte Sendebestätigung der Onlineregistrierung ist bei der Einreise elektronisch oder ausgedruckt mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen.
Die Registrierungsbestätigung wird Ihnen als Download zur Verfügung gestellt indem sie an die angegebenen E-Mail-Adresse gesendet wird. Auf Verlangen der Behörden sind die Sendebestätigung bzw. die Registrierungsbestätigung vorzuweisen, die Echtheit dieser Bestätigung kann über einen QR-Code überprüft werden. Die Bestätigungen sind sowohl in ausgedruckter als auch in digitaler Form gültig, da der QR-Code auch mittels mobilem Endgerät (Smartphone) vorgewiesen werden kann.
Ist die Registrierung über das elektronische Formular nicht möglich, kann der Registrierungsverpflichtung ausnahmsweise durch das Ausfüllen des Formulars Anlage E oder Anlage F (siehe Downloads) nachgekommen werden. Das ausgefüllte Formular ist bei der Einreise mitzuführen und wird im Falle einer Kontrolle einbehalten, es ist daher, insbesondere bei Pendlern, dringend zu empfehlen mehrere Kopien mitzuführen.
Pendler sind nicht mehr von den Einreisevorschriften ausgenommen, es wurde aber eine eigene Ausnahmebestimmung geschaffen.
Einreise im Pendlerverkehr ist eine regelmäßige mindestens einmal monatliche Einreise
- zu beruflichen Zwecken,
- zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb,
- zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners.
Wesentlich ist, dass die Pendlereigenschaft bei der Einreise glaubhaft gemacht werden muss. Das erfolgt im Regelfall über eine Pendlerbescheinigung des Arbeitgebers (Muster siehe Downloads).
Bei Einreise ist ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis in deutscher oder englischer Sprache (Achtung Mindestinhalte siehe unten) erforderlich. (PCR- oder Antigen-Test; nicht älter als 7 Tage). Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen (Testmöglichkeiten im Burgenland). Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen, den Nachweis bitte immer mitführen, es wird z. B. auch im Rahmen von Verkehrskontrollen kontrolliert. Ein Selbsttest ist nicht ausreichend.
Es werden nunmehr auch ausländische Testergebnisse (PCR und Antigen) in deutscher oder englischer Sprache akzeptiert, wenn diese bestimmte Formerfordernisse erfüllen (siehe unten). Wenn die Formerfordernisse nicht erfüllt sind, ist ein ärztliches Zeugnis (siehe Anlage) bei der Einreise mitzuführen.
Zusätzlich ist eine Onlineregistrierung
durchzuführen.
Die Registrierung hat bei jeder Änderung der Daten zu erfolgen; wenn keine Änderung der Daten damit einhergeht, hat eine Neuregistrierung jedenfalls nach 7 Tagen (abweichende Gültigkeitsdauer des ärztlichen Zeugnisses bzw. des Testergebnisses für Pendler) zu erfolgen.
Eine Änderung der Daten liegt auch dann vor, wenn z. B. bei der Einreise am Montag kein ärztliches Zeugnis oder Testergebnis vorgewiesen werden kann, bei der nächsten Einreise am Dienstag allerdings eines vorliegt, da diesfalls ein anderes Feld in der digitalen Einreiseanmeldung auszuwählen ist. Für den Fall, dass in Ausnahmefällen das Formular E oder F in Papierform anstelle der elektronischen Registrierung vorgelegt wird, wäre das Original bei der Kontrolle abzugeben - es sollte aber für die weiteren Grenzübertritte eine Kopie zur Vorlage mitgeführt werden.
Frist Online Registering (Pre-Travel-Clearance)
Die Online-Registrierung mittels Pre-Travel-Clearance (Links: Deutsch oder Englisch) darf seit Samstag, 13.2.2021, nur mehr frühestens 72 Stunden vor der Einreise vorgenommen werden.
Die Sendebestätigungen von bis inkl. Freitag 12.2.2021 vorgenommenen Online-Registrierungen können bis inkl. 18.2. verwendet werden.
Das erstmalige Einreisen von neuen Berufspendlern fällt nicht unter den Pendler-Tatbestand, sondern unter „Einreise zu beruflichen Zwecken“.
Unter folgendem Link können Sie sich zu einem COVID-19-Antigen-Schnelltest anmelden:
Gratis-Antigen-Testmöglichkeit im Burgenland
Gratis COVID-19-Antigen-Schnelltests in spezialisierten Apotheken
Ab Montag, den 8.2.2021, werden ausgewählte, spezialisierte Apotheken COVID-19-Antigen-Schnelltests kostenlos durchführen.
Die täglich aktualisierte Liste der Apotheken, die dieses Service anbieten, finden Sie ab Montag hier.
Allgemeine Einreisebestimmungen aus nicht in Anlage A gelisteten Staaten.
Hinweis: Anlage A-Staaten ab 10.02.2021 sind: Australien, Finnland, Griechenland, Island, Neuseeland, Norwegen, Singapur, Südkorea, Vatikan.
Die allgemeine Einreisebestimmung lautet, dass bei der Einreise nach Österreich, ein negativer Test (PCR oder Antigen) vorgelegt werden muss. Dies kann ein ärztliches Zeugnis (siehe Download) oder ein Testergebnis in deutscher oder englischer Sprache sein (Details siehe unten). Überdies ist eine 10-tägige Quarantäne anzutreten. Kann dieses ärztliches Zeugnis oder Testergebnis bei der Einreise nicht vorgelegt werden, ist ein Test unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach der Einreise, nachzuholen.
Frühestens ab dem 5. Tag der Einreise (Tag der Einreise ist Tag 0) ist ein Freitesten aus der Quarantäne möglich. Selbsttests dürfen nicht herangezogen werden.
Das negative Testergebnis muss künftig bei einer Kontrolle nachweisbar sein.
Überdies muss stets eine Registrierung über das Pre-Travel-Clearance Online-Formular gemacht werden bzw. falls das nicht möglich ist, die Anlage E oder F ausgefüllt mitgeführt werden. Von dieser Regelung bestehen besondere Ausnahmen. Eine der wesentlichen Ausnahme ist vor allem die oben beschriebene Pendlerbestimmung.
Weitere Ausnahmen (siehe unten).
Die gesamte Verordnung gilt nicht bei einreisenden Personen, wenn die Einreise aus einem der folgenden Gründe erfolgt:
- zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs (wenn das Zielland nicht Österreich ist, muss die Ausreise sichergestellt sein)
- Durchreise durch Österreich (auch hier muss die Ausreise sichergestellt sein)
- Einreise ausschließlich aus zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen im Einzelfall
- die Einreise in die Gemeinden Vomp-Hinteriss, Mittelberg und Jungholz
Liegen diese Ausnahmetatbestände vor, ist weder eine Onlineregistrierung erforderlich, noch besteht eine Test- oder Quarantänepflicht.
Diese Verordnung gilt weiters nicht für die Einreise aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis wie insbesondere schwere Krankheitsfälle, Todesfälle, Begräbnisse, Geburten sowie die Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen.
Keine Quarantäne und kein Testnachweis erforderlich, aber Onlineregistrierung
Wenn die Einreise aus einem Land der Anlage A erfolgt und zum Zeitpunkt der Einreise glaubhaft gemacht werden kann, dass sich die reisende Person innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in Österreich oder in einem der Länder der Anlage A aufgehalten hat ist eine uneingeschränkte Einreise möglich, eine Onlineregistrierung muss jedoch durchgeführt werden. Vom Gesundheitsministerium wurden folgende Staaten in der Anlage A genannt:
- Australien
- Finnland
- Griechenland
- Island
- Neuseeland
- Norwegen
- Singapur
- Südkorea
- Vatikan
Keine Quarantäne, aber Testnachweis und Onlineregistrierung erforderlich
Ausnahmen gelten für Personen, die beruflich reisen müssen. Hier sind aber keine Pendler gemeint. Für diese gilt ohnehin der oben beschriebene Ausnahmetatbestand. Hier geht es z. B. unter anderem um Geschäftsreisen in andere Staaten.
Eine Onlineregistrierung ist aber jedenfalls erforderlich (siehe Links oben).
Sie müssen keine Quarantäne antreten, wenn sie bei Einreise ein ärztliches Zeugnis (siehe Downloads) oder ein Testergebnis deutscher oder englischer Sprache (siehe unten).
Das Zeugnis bzw. Testergebnis muss einen negativen PCR- oder Antigen-Test bestätigen. Der Test darf bei der Einreise nicht länger als 72 Stunden zurückliegen.
Diese Bestimmung gilt für
- humanitäre Einsatzkräfte
- Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen
- Personen, die z. B. zur Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen einreisen
- einer Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen (siehe unten)
Sollte eine dieser Personen bei der Einreise über kein ärztliches Zeugnis, über einen negativen Coronatest (entsprechenden PCR oder Antigentest) verfügen, kann der Test auch erst in Österreich nachgeholt werden. Die Person muss unverzüglich die Quarantäne antreten, die aber beendet werden kann, sobald ein negatives PCR- oder Antigentest-Ergebnis vorliegt. Die Zugehörigkeit zu diesen Gruppen ist mittels geeigneter Nachweise glaubhaft zu machen.
Die Glaubhaftmachung bei beruflichen Gründen kann z. B. durch Bestätigungen des Arbeitgebers, Lieferscheine, Auftragsbestätigungen, Terminbestätigung eines Vorstellungsgespräches, etc. erfolgen; jedenfalls wird dabei auch eine zeitliche Komponente bei der Glaubhaftmachung zu berücksichtigen sein, z. B. kein mehrwöchiger Aufenthalt, wenn der Termin nur für 3 Tage angesetzt ist. Derartige Bestätigungen sollten den Zeitpunkt des Termins bzw. die Dauer des Termins beinhalten oder bei einem Neuantritt den Beginn des Arbeits-/Dienstverhältnisses.
Die Einreise ist ohne Einschränkung zulässig, wenn sie zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt. Diese Regelung gilt für:
- Österreichische Staatsbürger
- Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen
- Personen, denen von einer österreichischen Krankenanstalt eine Behandlungszusage erteilt wurde
Bei der Einreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung entsprechend den Anlagen G oder H vorzuweisen. (siehe Downloads)
Die Wiedereinreise von Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich ist nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen im Ausland ohne Einschränkung möglich.
Bei der Wiedereinreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung entsprechend den Anlagen G oder H vorzuweisen.
Einem ärztlichen Zeugnis ist ein in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes Testergebnis, das bestätigt, dass die im Testergebnis angeführte Person durch einen molekularbiologischen Test oder Antigen-Test negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde, gleichgestellt, wenn dieser zumindest folgende Daten umfasst:
- Vor- und Nachname der getesteten Person,
- Geburtsdatum,
- Datum und Uhrzeit der Probeentnahme,
- Testergebnis (positiv oder negativ),
- Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code (dieser Punkt gilt ab 28.02.2021, wir empfehlen jedoch, ab sofort Unterschrift und Stempel auf dem Testnachweis anzugeben).
Der Nachweis eines negativen Testergebnisses, welches sämtliche der oben genannten Daten beinhaltet, kann sowohl in ausgedruckter als auch in elektronischer Form z. B. in einer PDF-Datei erbracht werden.
Laut Auskunft des Gesundheitsministeriums wird die gängige Form der SMS über Resultate aus Teststraßen nicht als Nachweis anerkannt.
Im Fall einer behördlichen Überprüfung sind die Ausnahmegründe glaubhaft zu machen (siehe Glaubhaftmachung bei beruflichen Gründen). Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde ist berechtigt, bei der Einreise sowie jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden. Personen haben diese Überprüfung zu dulden, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise über Coronatests sowie dessen Testergebnisse vorzulegen.
Auf Verlangen der Behörden sind die Sendebestätigung bzw. die Registrierungsbestätigung der Onlineregistrierung vorzuweisen, die Echtheit dieser Bestätigung kann über einen QR-Code überprüft werden. Die Bestätigungen sind sowohl in ausgedruckter als auch in digitaler Form gültig, da der QR-Code auch mittels mobilem Endgerät (Smartphone) vorgewiesen werden kann.
Die gesamte Einreiseverordnung gilt bis inklusive 31.3.2021.
Aufgrund der Äquivalenz von Covid-Antigen-Tests erfolgte eine Gleichstellung dieser Tests mit molekularbiologischen Tests (Covid-PCR-Tests). Diese gilt sowohl für die Einreise als auch hinsichtlich einer Freitestung. Explizit ist die Möglichkeit eingeführt worden, auch Antigen-Tests alternativ zu Covid-PCR-Tests zur Erfüllung der Testerfordernisse zu verwenden.
Der Nachweis bei der Verwendung eines Antigen-Tests kann bei Einreise, wie mit Covid-PCR-Test, mittels ärztlichen Zeugnissen (in DE oder EN entsprechend den Anlagen C oder D siehe Downloads) oder einem Testergebnis in englischer oder deutscher Sprache nach § 2 als Nachweis einer negativen Testung auf SARS-CoV-2 erfolgen.