Auf blauem Hintergrund kleben in der linken Bildhälfte mehrere kleine, quadratische Zettel, auf denen schwarze Fragezeichen sind. In der rechten Bildhälfte ist ein klebender Zettel mit einem roten Rufzeichen. Darauf liegt teilweise eine Lupe
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Häufige Fragen zu Meisterprüfung und Befähigungsprüfung

Klärung und Wissenswertes rund um Prüfungsgebühren

Lesedauer: 4 Minuten

Die Gebühren sind in der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) geregelt.

Die Bundesregierung hat die rechtlichen Grundlagen für die Freistellung von Prüfungsgebühren für Modulprüfungen von Meister- und Befähigungsprüfungen sowie für die Unternehmerprüfung ab 1.1.2024 rückwirkend zum 1. Juli 2023 geschaffen.

Nachstehend finden Sie Antworten auf häufige Fragen rund um Prüfungsgebühren bei der Meisterprüfung und Befähigungsprüfung.

Der Bund wird bisher an die Kandidat:innen verrechnete Prüfungsgebühren für den Erst- und Zweitantritt zu Modulprüfungen der Meister- und Befähigungsprüfungen sowie für die Unternehmerprüfung übernehmen. Diese Kosten fallen künftig für Kandidat:innen weg und werden von der öffentlichen Hand getragen. Bereits bezahlte Prüfungsgebühren für Erst- und Zweitantritte im Zeitraum von 1.7. bis 31.12.2023 können ab 1.2.2024 auf Antrag bei den Meisterprüfungsstellen refundiert werden. 

Sofern es sich nicht um einen Erst- oder Zweitantritt zu einer Prüfung handelt, wird den Kandidat:innen für alle weiteren Prüfungsantritte die Prüfungsgebühr vorgeschrieben.

Wichtig: Ein Nichterscheinen zu einem Prüfungstermin, ohne (nachweislich) geltend gemachten Rücktrittsgrund, hat den Verlust eines kostenlosen Antrittes zur Folge.

Die Bundesregierung hat beschlossen, die Prüfungsgebühren für Modulprüfungen von Meister- und Befähigungsprüfungen sowie für die Unternehmerprüfung ab dem 1. Juli 2023 zu übernehmen. Das bedeutet, dass Sie für den Erst- und Zweitantritt zu Modulprüfungen der Meister- und Befähigungsprüfungen sowie für die Unternehmerprüfung bereits bezahlte  Prüfungsgebühren erstattet bekommen. 

Wenn Sie bereits Prüfungsgebühren für Erst- und Zweitantritte im Zeitraum von 1. Juli bis 31. Dezember 2023 bezahlt haben, können Sie diese ab sofort auf Antrag bei den Meisterprüfungsstellen erstattet bekommen. Zusätzlich zu den Prüfungsgebühren werden auch bezahlte Material- und Einrichtungskosten, die von der Meisterprüfungsstelle vorgeschrieben wurden, aus Mitteln der Wirtschaftskammerorganisation rückerstattet. Die genauen Bedingungen entnehmen Sie dem Antragsformular.

ACHTUNG: Der Antrag muss bis spätestens 31. Dezember 2024 vollständig eingelangt sein.

Zum Antragsformular

 Wenn nachweisbar ist, dass ihr Unternehmen vom Kandidaten die Prüfungsgebühren erhalten hat, dann können die Kosten rückerstattet werden. Der Nachweis kann über Kontoauszüge oder einer eidesstattlichen Erklärung durch den Einzahler geführt werden. In allen anderen Fällen kann nicht rückerstattet werden.

 Ja, Sie können mittels eines Kontoauszuges nachweisen, dass Sie die Prüfungsgebühr in voller Höhe an das Unternehmen überwiesen haben. Der Kontoauszug ist dem Antrag beizulegen. Alternativ können Sie auch einen Kontoauszug des Unternehmen beilegen, aus dem hervorgeht, dass Sie die Prüfungsgebühr in voller Höhe überwiesen haben. Im Antrag ist ihr Konto als das Empfängerkonto anzugeben.
 

Eidesstattliche Erklärung: Wir, [Name des Unternehmens], vertreten durch [Name des Vertreters], erklären hiermit an Eides statt, dass wir die Prüfungsgebühren für [Name des Kandidaten] bei der Meisterprüfungsstelle bezahlt haben und dass der Kandidat oder Kandidatin die Prüfungsgebühr vorab an unser Unternehmen in voller Höhe überwiesen hat. Wir sind uns bewusst, dass falsche Angaben strafrechtliche Konsequenzen haben können. Die eidesstattliche Erklärung ist digital oder handschriftlich vom Unternehmen zu signieren. Am Antrag ist das Konto des Kandidaten oder Kandidatin als das Empfängerkonto anzugeben.

In diesem Fall wird Ihr Antrag auf Rückerstattung abgelehnt. Fördervoraussetzung für die Rückerstattung ist, dass Sie die Prüfungsgebühr selbst getragen haben.

Die Auszahlung erfolgt nach Auskunft des BMAW im Laufe des 1. Halbjahres, sobald die Bundesmittel zur Verfügung stehen.


Stand: 25.04.2024

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